Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

A. - Rechtliche Informationen zur Nutzung der Website

Mit dem Zugriff auf diese Website erklären Sie, dass Sie mit den folgenden Nutzungsbedingungen einverstanden sind. Sollten Sie mit den Nutzungsbedingungen nicht einverstanden sein, unterlassen Sie bitte den Zugriff auf diese Website.

NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Urheberrecht
Der gesamte Inhalt der Website ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte verbleiben bei der METALLIC FLEX GmbH. Das Herunterladen oder das Ausdrucken einzelner Seiten und/oder Teile der Website ist nur gestattet, wenn weder der Urheberrechtsvermerk noch sonstige, rechtlich geschützte Angaben entfernt oder verändert werden. Wenn Sie die Software oder andere Daten von der Website herunterladen oder diese auf sonstige Weise kopieren, verbleiben alle Eigentumsrechte bei der METALLIC FLEX GmbH. Die (vollständige oder teilweise) Vervielfältigung, Übermittlung, Änderung, Verlinkung oder Verwendung der Website zu Zwecken der Veröffentlichung oder zu gewerblichen Zwecken ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der METALLIC FLEX GmbH nicht gestattet.

Gewährleistung
Die METALLIC FLEX GmbH bemüht sich angemessen, die Zuverlässigkeit der auf der Website wiedergegebenen Informationen zu gewährleisten. Das Unternehmen gibt jedoch keinerlei Gewährleistungen, Zusicherungen oder dergleichen im Hinblick auf die Fehlerfreiheit oder Zuverlässigkeit der auf der Website bereitgestellten Informationen ab. Alle auf der Website veröffentlichten Informationen und zum Ausdruck gebrachten Meinungen werden seitens METALLIC FLEX zur persönlichen Verwendung und ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt; METALLIC FLEX kann diese jederzeit ohne vorherige Ankündigung abändern.

Kein Angebot
Die auf der Website veröffentlichten Informationen stellen weder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Erwerb oder Verkauf von Anlageninstrumenten oder zur Vornahme sonstiger Geschäfte dar. Die Website richtet sich nicht an Personen, die dem Geltungsbereich eines Gerichtsstands unterstehen, der die Veröffentlichung oder den Zugang zur Website untersagt.

Haftungsbeschränkung
METALLIC FLEX schließt ausnahmslos die Haftung für Verluste oder Schäden jedweder Art, einschließlich unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden, aus, die gegebenenfalls durch die Verwendung der oder den Zugriff auf die Website oder jedwede Links auf Websites Dritter verursacht werden. Dies gilt auch für durch Viren verursachte Verluste und Schäden.

Anwendbares Recht ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kassel.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geltungsbereich

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Preise und Zahlung
  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 10 % berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit
  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
  • Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges sind ausgeschlossen.

Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Eigentumsvorbehalt
  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: Nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
  • Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

Sonstiges
  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 01.01.2007)

Bestellung, Auftragsbestätigung und Kündigung
  • Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferer und der METALLIC FLEX GmbH (Besteller) gelten ausschließlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, diese allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  • Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich.
  • Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
  • Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
  • Der Besteller ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das wirtschaftliche Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist (insbesondere Wegfall des Kundenauftrags, höherer gewalt, Streik, Naturkatastrophen). Dem Lieferer wird die von ihm erbrachte tatsächliche Leistung vergütet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.

Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
  • Vereinbarte Fristen für die Lieferungen sind verbindlich.
  • Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an.
  • Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfällung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
  • Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Lieferer zu vertreten sind, überschritten, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % höchstens 10 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen.
  • Weitergehende Ansprüche aus entstandenem Schaden aus Lieferverzug bleiben vorbehalten.

Gefahrenübergang, Eigentumsrechte, Versand, Versicherung, Erfüllungsort
  • Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersestzen nicht die Abnahmeerklärung.
  • Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf den Besteller über.
  • Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

Rechnungen
In den Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern der einzelnen Positionen anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

Zahlungen
  • Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragsnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
  • Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
  • Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragsnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
  • Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung entschädigungslos zurückzuhalten.
  • Die Abtretung ihrer Forderungen gegen den Besteller an Dritte ist ausgeschlossen.

Eingangsprüfungen
  • Eingangsprüfungen obliegen dem Endkunden. Dieser prüft, ob die Ware der bestellten Menge, der korrekten Ausführung und dem bestellten Typ entsprechen.
  • Rügen zur äußeren Beschaffenheit können innerhalb 2 Wochen, Rügen zu allen anderen vereinbarten Eigenschaften innerhalb eines Monats seit Lieferung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.

Mängelhaftung
  • Der Lieferer hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang (Nr. 3).
  • Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Absatz (1) genannten Frist auftreten, hat der Lieferer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
  • Führt der Lieferer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurück zutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen (§ 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt).
  • Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert wird.
  • Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigene Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat.
  • Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz (1) genannten Verjährungsfrist.
  • Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  • Soweit der Lieferer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert, oder nachbessert, beginnt die in Art. 8, Abs. (1) genannte Frist erneut zu laufen.
  • Der Lieferer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

Haftung für die Verletzung von Schutzrechten
Der Lieferer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen.

Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

Materialbeistellungen
  • Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
  • Verarbeitung und Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Lieferer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Lieferer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferer diese Pflichten verletzt.
Vom Besteller erlangte Informationen wird der Lieferer, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich gemacht. Soweit der Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.

Transportversicherung
Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind durch den Lieferer transportversichert.

Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

Sonderkündigungsrecht
Stellt der Lieferer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der Besteller für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Lieferers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht
  • Gerichtsstand ist, wenn der Lieferer Vollkaufmann ist, Kassel, Deutschland.
  • Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.04.1980.